September 2022: Der Entwurf wird in der 1. Lesung beraten. Der Bundesrat hat Stellung zum Gesetzesentwurf genommen und die Bundesregierung wird eine Gegenäußerung zur Stellungnahme nachreichen.
Juli 2022: Die Bundesregierung beschließt einen Regierungsentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz.
Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst verabschiedet werden und drei Monate nach Verabschiedung (Anfang 2023) in Kraft treten.
April 2022: Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht einen Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG-E), der sich inhaltlich stark am ursprünglichen Entwurf der ehemaligen Justizministerin Christine Lambrecht orientiert. Alle Länder und Verbände haben die Möglichkeit sich bis zum 11. Mai 2022 Stellungnahmen zum Referentenentwurf abzugeben.
Februar 2022: EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere EU-Länder – inklusive Deutschland ein – da sie die Richtlinie 2019/1937 EU nicht bis zur vorgegebenen Frist umgesetzt haben.
Dezember 2021: Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 EU verstreicht. Ein deutsches Gesetz existiert noch nicht.
April 2021: CDU und CSU kippen Gesetzesentwurf von Justizministerin Lambrecht und die große Koalition aus CDU und SPD scheitert an der Einigung über die Nationale Umsetzung.
Ende 2020: Ehemalige Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) reicht einen ersten Gesetzesentwurf (Artikel Süddeutscher Zeitung, Handelsblatt, Beck-aktuell) zum Schutz von Hinweisgebern ein.
Ende 2019: RICHTLINIE (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt im November 2019 inkraft. Diese Richtlinie schreibt einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden (Hinweisgeber) in allen Unionsmitgliedsstaaten vor.
Betroffen sind
- grundsätzlich alle juristischen Personen mit mehr als 50 Mitarbeitern
- alle öffentlich-rechtlichen juristischen Personen,
- Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
- und Behörden(nachfolgend als Organisationen bezeichnet)
Folgendes sieht die Richtlinie 2019/1937 vor:
- Betroffene Organisationen müssen interne Meldekanäle zur mündlichen, schriftlichen, persönlichen und auf Wunsch auch zur anonymen Einreichung von Meldungen bereithalten (interne Meldestelle)
- Sanktionierung von Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebern
- Sanktionierung nachweislicher Falschmeldungen durch Hinweisgeber
Folgende Umsetzungsfristen sind vorgesehen:
- Umsetzung in nationales Recht in den Unionmitgliedsstaaten in den Hauptpunkten bis zum 17. Dezember 2021
- Inkraftsetzung der Verpflichtung zur Schaffung betriebsinterner Meldekanäle für juristische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern bis zum 17. Dezember 2023